TL Aviation

Synthetic Training Instructor (STI) 

TL Aviation

Teil-FCL ermöglicht es Inhabern einer TRI Lehrberechtigung für Verkehrsflugzeuge auf Antragsstellung ein STI (Synthetic Training Instructor) zu erhalten. Dies geschieht oftmals durch den Bewerber, sofern diese nicht mehr über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen und weiterhin als Lehrberechtigter im Simulator tätig werden möchten.

Für Fluglehrer, die bisher als Lehrberechtigte im Rahmen der PPL, CPL oder IR Ausbildung im Luftfahrzeug tätig wurden besteht nun gem. FCL.905.STI die Möglichkeit eine Lehrberechtigung zu erwerben, die ebenfalls unabhängig vom Tauglichkeitszeugnis die Möglichkeit eröffnet weiterhin in einem Ausbildungslehrgang gem. Teil-FCL nun in einem synthetischen Flugübungsgeräten tätig zu werden.

Dazu ist ein Ausbildungslehrgang an einer ATO zu durchlaufen. Alle aufgeführten Ausbildungsinhalte gem. FCL.930.STI organisieren wir für Sie in einem kompakten zweitägigen Seminar an unserem Ausbildungsstandort in Mönchengladbach.

Eine Erweiterung des STI Zeugnisses, um z.B. im Rahmen der CRI(A) Ausbildung im FNPT II tätig zu werden ist durch Anwendung der in FCL.910.STI beschriebenen Verfahren ebenfalls möglich.

Verlängerung

Für die Verlängerung eines STI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des STI-Zeugnisses alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie müssen mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in einem FSTD im Rahmen eines vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgangs erteilt haben
  2. in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß von Teil-FCL für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben

Erneuerung

Für die Erneuerung eines STI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung:

  1. eine Auffrischungsschulung als STI bei einer ATO absolvieren
  2. in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestehen.
  3. auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI, IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines Fluglehrerprüfers (FIE), erteilen.

Voraussetzungen

  • Inhaber einer Pilotenlizenz und entsprechender Lehrberechtigungen für die Kurse, für die eine Ausbildung erteilt werden soll sein, oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag gewesen sein
  • innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag in einem FSTD die entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung absolviert haben
  • Min. 3 Flugunterricht in Bezug auf die Aufgaben eines STI in einem FSTD(A) unter der Aufsicht eines FIE durchgeführt haben. Diese Ausbildung an unserer ATO unter Aufsicht umfasst eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben